Wichtiger Hinweis zur Direktvergabegrenze
Durch die Änderung der Schwellenwerteverordnung 2023 wurde die bisherige Regelung bis zum 31.12.2025 verlängert. Gemäß § 46 Abs. 2 BVergG 2018 ist eine Direktvergabe zulässig, sofern der geschätzte Auftragswert EUR 50.000 exkl. USt nicht erreicht. Die Schwellenwerteverordnung 2023 erhöht diesen Wert bis einschließlich 31.12.2025 auf EUR 100.000 exkl. USt.
Für alle öffentlichen Auftraggeber gilt daher weiterhin die Direktvergabegrenze von EUR 100.000 exkl. USt.
Das BGBl II Nr. 405/2023 ist hier abrufbar.
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